Satzungen 2018
I Gründung, Sitz, Zweck
1 Die Zunft zum Grimmen Löwen, gegründet 1418 als mittelalterliche Herrenzunft, dient dem Zweck, das freundschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben ihrer Mitglieder in bürgerlichem Sinn zu pflegen. Sie regt auch kulturelle Aktivitäten in der Region an und fördert sie. Die Zunft ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB und hat ihren Sitz in Diessenhofen.
II Mitgliedschaft
2 Der Zunft gehören an:
in der engeren Region wohnhafte oder tätige Persönlichkeiten. Zunftherren, welche diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können der Zunft weiterhin als auswärtige Mitglieder angehören.
3 Die Eintrittsbedingungen sind: zurückgelegtes 20. Altersjahr, Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte in der Regel seit fünf Jahren in der engeren Region wohnhaft oder tätig Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit an den Bestrebungen der Zunft
4 Als Vorstufe zur Mitgliedschaft lädt die Zunft Gäste ein. Vorschläge zur Aufnahme als Gast richtet ein Zunftherr (Götti) bis zum 15. Oktober schriftlich an den Zunftmeister. Es werden höchstens drei Gäste pro Jahr aufgenommen. Die Aufnahme als Gast erfolgt am Hauptbot in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Zunftherren. Gegen Ende des Probejahres kann der Gast bis spätestens 15. Januar das Gesuch um Aufnahme in die Zunft stellen. Er richtet sein Aufnahmegesuch in schriftlicher Form an den Zunftmeister.
5 Die Aufnahme oder der Ausschluss erfolgt am Jahresbot - ausnahmslos in geheimer Abstimmung - mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Zunftherren. Der Neueintretende hat ein Eintrittsgeld zu bezahlen.
6 Entehrende Strafen, zunftschädigendes Verhalten und Passivität gegenüber dem Zunftgeschehen können den Ausschluss aus der Zunft zur Folge haben.
7 Der Austritt aus der Zunft kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Zunftmeister schriftlich angezeigt werden.
III Finanzielles
8 Eintrittsgeld und Jahresbeitrag werden vorn Hauptbot festgesetzt. Die Beiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Der Fünferrat kann für ausserordentliche Aktivitäten an einem Haupt- oder Sonderbot zweckgebundene Beiträge beantragen Der Fünferrat regelt die Zeichnungsbefugnis.
9 Mit Austritt, Ausschluss und Todesfall erlöschen sämtliche Ansprüche am Zunftvermögen. Fällige Beiträge sind vom Austretenden noch zu begleichen. Für Verbindlichkeiten der Zunft haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Zunftherren bleibt ausgeschlossen.
IV Organisation
10 Die Organe der Zunft sind: das Hauptbot (Generalversammlung) das Sonderbot (ausserordentliche Generalversammlung) der Fünferrat (Vorstand) die Revisionsstelle (2 Revisoren) vorn Hauptbot oder Fünferrat eingesetzte besondere Kommissionen
11 Das Hauptbot mit dem traditionellen Zunftessen findet im ersten Quartal des Jahres statt.
12 Ein Sonderbot kann vorn Zunftmeister, vom Fünferrat oder von einem Fünftel der Zunftherren jederzeit einberufen werden. Zum Haupt- oder Sonderbot müssen die Zunftherren mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich und mit Hinweisen auf die zu behandelnden Geschäfte eingeladen werden.
13 Für das Hauptbot sind folgende Geschäfte obligatorisch zu traktandieren:
- Protokoll des letzten Haupt- oder Sonderbots
- Jahresbericht des Zunftmeisters Jahresrechnung, Revisionsbericht, Entlastung der Geschäftsführung Festsetzung des Eintritts- und Jahresbeitrages
- Voranschlag (Budget)
- Information über das Jahresprogramm fällige Wahlen
- Änderung der Satzungen
14 Der Besuch von Haupt- und Sonderbot ist für Zunftherren obligatorisch. Nur gewichtige Gründe entbinden hiesige Zunftherren von dieser Pflicht. Der regelmässige Besuch aller anderen Veranstaltungen und der Stammabende soll für Zunftherren eine Ehrensache sein. Entschuldigungen sind jeweils an den Zunftmeister oder ein Fünferratsmitglied zu richten. Die Teilnahme an den Stammabenden ist nicht obligatorisch. Für die Stammabende bedarf es weder einer Anmeldung noch einer Entschuldigung.
15 Das Haupt- oder Sonderbot fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmenden, soweit nicht ein qualifiziertes Mehr vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
16 Über Sachgeschäfte wird offen abgestimmt, wenn nicht der Zunftmeister, der Fünferrat oder ein Fünftel der anwesenden Zunftherren eine geheime Abstimmung verlangen.
17 Die Geschäftsführung obliegt dem Fünferrat. Er setzt sich zusammen aus: Dem Zunftmeister, dem Zunftschreiber, dem Säckelmeister, dem Stuben- und Bannerherr und einem Beisitzer.
Der Zunftmeister und die vier weiteren Fünferräte werden am Hauptbot in geheimer Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Fünferrat selbst. Er bezeichnet aus seiner Mitte einen Vize-Zunftmeister. Der Fünferrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte an der Sitzung anwesend ist. Die Revisionsstelle wird in offener Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
18 Für die Betreuung der Zunftstubeneinrichtung wird vom Fünferrat ein Stubenherr und für die Betreuung der Standarte ein Bannerherr ernannt. Auch Fünferratsmitglieder sind für diese Ämter wählbar. Der Fünferrat ist verpflichtet, die Materialbewahrung zu organisieren, für Betreuungsaufgaben Verantwortliche zu bestimmen und die Zunftherren über die getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden zu halten.
19 Der Zunftmeister (bei Verhinderung der Vize-Zunftmeister) vertritt die Zunft nach aussen. Er erstellt den Jahresbericht. Der Zunftschreiber erledigt den schriftlichen Verkehr und erstellt über das Haupt- und Sonderbot sowie die Sitzungen des Fünferrats ein Protokoll. Der Säckelmeister besorgt das Rechnungswesen und verwaltet das Vermögen. Er begründet am Hauptbot Rechnung und Voranschlag. Die Beisitzer verrichten ihre Aufgaben in Absprache mit dem Zunftmeister.
20 Der Fünferrat erstellt ein Jahresprogramm und informiert darüber am Hauptbot. An den Stammtisch, zu Herrenabenden, zu Ausflügen sowie Besichtigungen, zu Vorträgen und zum Gesellschaftsabend können Gäste geladen werden. Sie müssen dem Zunftmeister avisiert werden.
21 Das Zunftleben wesentlich verändernde und die Zunft finanziell erheblich verpflichtende Beschlüsse des Fünferrates müssen einem Haupt- oder Sonderbot zur Genehmigung vorgelegt werden, ebenfalls einmalige und wiederkehrende Ausgaben, welche einen Zehntel des Zunftvermögens übersteigen.
V Schlussbestimmungen
22 Vorschläge zur Änderung der Satzungen sind den Zunftherren spätestens mit der Einladung zu einem Haupt- oder Sonderbot schriftlich zu unterbreiten. Beschlüsse darüber erfolgen offen und mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Zunftherren. Der Zunftbetrieb kann durch Zweidrittelsmehrheit aller Zunftherren eingestellt werden. Auswärtigen Zunftherren ist in diesem Falle die schriftliche Stimmabgabe, mittels eingeschriebenem Brief an den Zunftmeister, gestattet. Dasselbe gilt auch für hiesige Zunftherren, die begründet nicht am Haupt- oder Sonderbot teilnehmen können. Das gesamte Zunfteigentum geht alsdann zur Verwaltung an die Stadt Diessenhofen über. Wird der Zunftbetrieb innerhalb von 20 Jahren nicht wieder aufgenommen, so gilt die Zunft als aufgelöst, und das gesamte Vermögen wird Eigentum des Museums Diessenhofen.
24 Jeder Zunftherr erhält ein Exemplar der Satzungen. Damit wird ihm die Mitgliedschaft bestätigt.
25 Diese Satzungen wurden am Zunftbot zum 17. März 2018 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle vorhergehenden Satzungen.
Zunft zum Grimmen Löwen
Der Zunftmeister Der Zunftschreiber
Willi Itel Hermann Sieber